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Mobile Tankanlagen für Diesel

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für mobile Tankanlagen:

Gesetzliche Grundlagen

Mobile Tankstationen für Dieselkraftstoff werden in vielen Betrieben eingesetzt. Die gesetzlichen Grundlagen werden in der ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße), der GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und dem GGBefG (Gefahrgutbeförderungsgesetz) geregelt. Wird der Behälter als ortsfeste Tankstation eingesetzt, gelten die Regeln für Eigenverbrauchstankstellen, siehe Seite 11, entsprechend.

Verwendung von mobilen Diesel- bzw. Benzintankanlagen / IBC

Nach den Gefahrgutvorschriften gibt es die mobilen Tankanlagen gar nicht. Es handelt sich hierbei um Großpackmittel (IBC). Die Abkürzung IBC steht für Intermediate Bulk Container. IBC werden in verschiedenen Branchen für die Beförderung und die Lagerung, unter anderem von gefährlichen Gütern, eingesetzt. Sie werden mit flüssigen oder rieselfähigen Produkten, aber auch für lose Schüttung befüllt. Dazu gehören z. B. Kraftstoffe für die Betankung von Maschinen, Chemikalien, Abfallstoffe, Stäube, aber auch Lebensmittel, Kosmetik und Pharmazeutika. IBC umfassen ein Volumen von bis zu 3.000 Litern.

Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR – Handwerkerregelung –

Werden alle Freistellungsvoraussetzungen nach 1.1.3.1 c) ADR beachtet, erfolgt eine komplette gefahrgutrechtliche Freistellung, d.h. Gefahrgutvorschriften finden keine Anwendung mehr. Dies bedeutet für Land- und Forstwirtschafts-, Landschaftsbau- und Handwerks-Betriebe eine große Erleichterung, da sie die ansonsten für das Gefahrgut geltenden Bestimmungen nicht mehr anwenden müssen.

Es handelt sich dabei um:

  • Verwendung einer bauartgeprüften Verpackung
  • Nichtbeachten von Kennzeichnungs und Bezettelungsvorschriften
  • Wegfall der Ausrüstungspflicht mit einem Feuerlöschgerät
  • Wegfall der Mitführpflicht eines Begleitpapiers (hier: Beförderungspapier)

Für die Praxis bedeutet diese Regelung eine wesentliche Erleichterung, da gemäß RSEB 1-5.1 (Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) Lieferungen zum direkten Verbrauch bis max. 450 Liter von den Vorschriften der ADR befreit sind. Beförderungen zum direkten Verbrauch bedeutet, dass bis zu 450 l auch im PKW zur Maschine gefahren werden dürfen. Sie dürfen dort nicht abgestellt werden, sondern werden sofort vertankt und verbraucht. Bitte beachten Sie hierzu auch unsere Checkliste „Handwerkerregelung”.

Prüfung oder Inspektion

Bei den mobilen Dieseltankstellen handelt es sich aus gefahrgutrechtlicher Sicht überwiegend um sogenannte Großpackmittel, auch IBC genannt. Der Hersteller selbst verwendet für diese Dieseltankanlagen zum Teil andere Bezeichnungen, wie z. B. Container oder Tank. Diese aus dem Gefahrgutrecht bekannten Bezeichnungen haben aber nichts mit der tatsächlich zutreffenden gefahrgutrechtlichen Verpackungsdefinition, nämlich Großpackmittel / IBC, zu tun.

An den verwendeten mobilen Dieseltankanlagen wird leider oftmals keine Prüfung oder eine Inspektion durch eine von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) anerkannten Inspektionsstelle für Großpackmittel (IBC), durchgeführt. Derartige Prüfungen und Inspektionen werden durch Verordnungen und Gesetze wie das ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route), die GGVSEB und das GGBefG (Gefahrgutbeförderungsgesetz) vorgeschrieben und zwar jeweils in Abständen von 2 ½ und 5 Jahren – ab Herstellungsdatum.

Kontrollieren Sie doch einmal das Typenschild Ihrer mobilen Dieseltankanlage. Ist die letzte eingeschlagene Prüfung/Inspektion länger als 2½ Jahre her, so sollten Sie schnellstmöglich eine Prüfung/Inspektion durch eine anerkannte Inspektionsstelle durchführen lassen!

FAIE-CEMO-Checkliste

 

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