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einfach besser Landwirtschaften

26.07.24

AdBlue® - Tankstationen

Immer mehr Traktoren, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, LKW´s und auch schon PKW´s, müssen zum Erreichen der Abgaswerte mit einer wässrigen Harnstofflösung AUS 32 (= AdBlue®) ausgerüstet werden.

AdBlue® darf nicht direktem Sonnenlicht ausgesetzt werden. Die optimale Lagertemperatur liegt zwischen - 5 °C und + 20 °C.

Es gefriert bei - 11 °C und sollte nicht längere Zeit über + 30 °C gelagert werden, da mit zunehmender Temperatur die Ausgasung von Ammoniak steigt und damit die Harnstoffkonzentration sinkt.

Alle flüssigkeitsberührten Teile müssen aus Edelstahl oder zugelassenen Kunst-stoffen bestehen, da die Harnstofflösung hochrein ist und der ISO 22241 entsprechen muss.

FAIE bietet dir dafür ein umfangreiches Programm an AdBlue®-Tankanlagen und Pumpen an!

AdBlue® ist als schwach wassergefährdend (WGK 1) eingestuft. Somit gelten die einschlägigen Bestimmungen des Wasser-Rechtes. Sie wurden durch die DWA Deutsche Vereinigung für Wasser-Wirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. in der Technischen Regel TRwS 781-2 zusammengefasst. Diese behandelt die Betankung von Kraftfahrzeugen mit wässriger Harnstofflösung aus ortsfesten Lagerbehältern wie auch an ortsfest genutzten ortsbeweglichen Behältern an Tankstellen für Kraftfahrzeuge, sowohl für öffentliche Tankstellen als auch für Eigenverbrauchstankstellen.

Der Inhalt gilt als Stand der Technik und ist für alle Betreiber bindend, sowohl für bestehende Tankanlagen wie auch für neu zuerstellende Anlagen.

Es muss unter allen Umständen vermieden werden, dass AdBlue® in den Leichtölabscheider oder die Kanalisation gelangt.

Zur Befüllung der Lagerbehälter und zur Betankung der Fahrzeuge ist deshalb eine flüssigkeitsundurchlässige Abfüllfläche mit Wirkbereich nach TRwS 781: 4.1.2 vorgeschrieben.

Lagerbehälter

  • Bei Volumen größer 1.000 l muss der Behälter doppelwandig sein oder ein Rückhaltevermögen vorhanden sein. In einigen Bundesländern ist gemäß VAwS bis 10.000 Liter ein einwandiger Behälter zulässig. Bitte kläre die für dich geltenden Anforderungen mit deiner Wasserbehörde. Wir beraten dich gerne.
  • Lagerbehälter müssen mit einer zugelassenen Überfüllsicherung ausgestattet sein.
  • Anfahrschutz in Form von z. B. Bordsteinkante, Leitplanke, große Feldsteine o. ä.

Betankung der Kraftfahrzeuge mit AdBlue®

  • Es müssen selbsttätig schließende Zapfventile verwendet werden.
  • Das Rückhaltevermögen der notwendigen Abfüllfläche muss das Volumen von 5 Minuten mit der maximalen Pumpenleistung betragen, jedoch mindestens des maximal festgelegten Abgabevolumens bei Verwendung eines Tankautomaten.
  • Ist dieses Rückhaltevolumen nicht vorhanden, ohne dass AdBlue® in den Leichtölabscheider oder die Kanalisation gelangen kann, so gilt die Forderung als erfüllt, wenn die Feststellraste des Zapfventils entfernt wird und sichergestellt ist, dass der Zapfschlauch nicht überfahren werden kann.

Befüllung des Lagerbehälters

Bei einer Abfüllfläche im Freien muss Niederschlagswasser in die Berechnung des Rückhaltevolumens nicht eingerechnet werden, wenn sie überdacht ist. Das notwendige Rückhaltevermögen beträgt beim Abfüllen unter Verwendung einer Abfüll-Schlauch-Sicherung (ASS) R1 = 0,1 m³ sowie beim Abfüllen unter Verwendung von Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA) R1 = 0,9 m³

Es darf das komplette vorhandene Rückhaltevermögen bis zum Ölabscheider genutzt werden, wenn davor an geeigneter Stelle ein Verschluss vorhanden ist, der bei Befüllung des Lagerbehälters geschlossen wird.

TIPP: Es ist kein Rückhaltevermögen erforderlich wenn:

  1. Füllschläuche gemäß TRbF 50 Anhang B oder Richtlinie 97/23/EG verwendet und gemäß Merkblatt T 002 der BG Chemie betrieben werden.
  2. Eine Vollschlauchabgabeeinrichtung mit Trockenkupplung vorhanden ist.
  3. Eine Wegfahrsperre am Tankfahr-zeug verwendet wird.
  4. Die Befüllung der Lagerbehälter von einer Abfüllfläche nach TRwS 781 aus stattfindet.
  5. Der Befüll-Schlauch nicht überfahren werden kann (z. B. Automatik-Schlauchaufroller mit Federrückzug ohne Sperrklinke).

Aufgeführte Punkte sind teilweise gekürzte Auszüge aus den genannten und allgemeinen Vorschriften ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Den voll ständigen originalen Wortlaut aller gültigen Vorschriften können Sie im Regelwerksservice des TÜV SÜD Industrie Service GmbH unter hier einsehen. 

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